Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Fakultäten‐ und Fachbereichstag Wirtschaftsingenieurwesen (im Folgenden als FFBT Wirtschaftsingenieurwesen bezeichnet) ist der freiwillige Zusammenschluss von Hochschulen im deutschsprachigen Raum, die mindestens einen eigenständigen Studiengang des Wirtschaftsingenieurwesens anbieten.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namen „Fakultäten‐ und Fachbereichstag Wirtschaftsingenieurwesen e.V.“ tragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Koordination und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitglieds‐Hochschulen in Bezug auf das Wirtschaftsingenieurwesen.

(2) Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards für die Erstellung und Weiterentwicklung von Curricula für Studiengänge des Wirtschaftsingenieurwesens.

(3) Interessenvertretung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen in der Öffentlichkeit und der politischen Willensbildung.

(4) Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu hochschul‐ und wissenschaftspolitischen Fragen.

(5) Förderung der permanenten Weiterentwicklung von Lehre, Forschung und der wissenschaftlichen Weiterbildung in der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen.

(6) Förderung des nationalen und internationalen Informations‐ und Erfahrungsaustauschs über hochschul‐ und wissenschaftspolitische Entwicklungen und Problemstellungen, die die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen betreffen.

(7) Der Verein führt die Geschäfte des FFBT Wirtschaftsingenieurwesen insbesondere zu oben genannten Zwecken (1‐6). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Lehre und Wissenschaft.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede Hochschule werden, die mindestens einen eigenständigen Studiengang des Wirtschaftsingenieurwesens anbietet. Natürliche und juristische Personen können auf Antrag an den Vorstand stimmrechtlose Fördermitglieder bzw. Ehrenmitglieder werden. Fördermitglieder sind zur Zahlung eines jährlich fälligen Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

(2) Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Beitritt ist vollzogen, wenn der Vorstand dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat. Bei Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern ist zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des bzw. der Studiengänge an der jeweiligen Hochschule, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein einen Schaden zugefügt hat aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos. Durch Beschluss des Vorstandes kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Über das Ruhen der Mitgliedschaft ist das Mitglied zu informieren.

(4) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines jährlich fälligen Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Jährlich muss diese Verwendung gegenüber der Mitgliederversammlung nachgewiesen werden. Die Buchführung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des FFBT Wirtschaftsingenieurwesen sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen:

dem/der Vorsitzenden
einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin
drei weiteren Vorstandsmitgliedern

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

(5) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung eindeutig der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.

(6) Der/die Vorsitzende, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder abberufen werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung einer Bestätigung bedarf.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige des Ausscheidens aus dem Amt des Vorsitzenden erfolgt an den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

(8) Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

(3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres.

(5) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

(6) Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

(7) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4.

(8) Entscheidungen über konkrete Maßnahmen zur Zweckerreichung im Sinne des § 2.

(9) Der/die Vorsitzende lädt nach Bedarf zu den Sitzungen des Vorstandes ein.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Rechte der Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch jeweils einen vom jeweiligen Mitglied zu benennenden Vertreter wahrgenommen.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und bei besonderem Anlass außerordentlich an einem vom Vorsitzenden bestimmten Ort statt.

(3) Alle Mitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3‐Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigte Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt, wie nicht erschienene. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auch in Form einer Online‐Versammlung fassen. Die Abstimmungsinhalte werden vom Vorstand per E‐Mail mit einer Rückmeldefrist von zwei Wochen an alle Mitglieder verschickt. Eine Nicht‐Rückmeldung bis zur angegeben Frist entspricht einer Enthaltung. Die Online‐Versammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem von de Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu bestimmenden Protokollführer/in unterzeichnet. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Vorschläge und Anregungen für die Arbeit des FFBT Wirtschaftsingenieurwesen.

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.

(3) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

(4) Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und des Vorstands.

(5) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(6) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einer 2/3‐Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Hochschulbildung einsetzt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 21. Juni 2013 in Kraft.

 

Die Satzung wurde am 06.11.2013 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen.